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§ 2 Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1928

§ 2

(1) Das Verzeichnis der Notare hat zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Zunamen.
  2. 2. Amtssitz,
  3. 3. Tag und Ort der Geburt.
  4. 4. Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg).
  5. 5. Ausmaß der der Ernennung vorausgegangenen Praxis (§ 6 der Notariatsordnung).
  6. 6. Gutachten über Fähigkeit und Verwendung.
  7. 7. Tag der Ernennung zum Notar, der Angelobung, des Amtsantrittes, der Versetzung auf einen anderen Amtssitz.
  8. 8. Erlöschen des Amtes (zum Beispiel Tod, Amtsverzicht, Amtsentsetzung).
  9. 9. Verfügungen über die Akten (Abgabe in das Notariatsarchiv, Mitnahme in den neuen Amtssitz).
  10. 10. Tag der vorgenommenen Amtsuntersuchungen.
  11. 11. Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen.

(2) Ein besonderer Vormerk ist über die jedem Notar erteilten Urlaube zu führen. Aus diesem Vormerk muß der Beginn des Urlaubes, seine Dauer und der bestellte Substitut zu entnehmen sein.

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