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§ 320 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979. 2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

§. 320.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. 1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. 3. Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
  4. 4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.

2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40271318

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