1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979. 2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
- 1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
- 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
- 3. Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
- 4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.
1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003
Schlagworte
Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40271318
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