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Artikel 14. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 14.

Denjenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, wird über ihr Begehren gestattet, demselben beizutreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den anderen betheiligten Regierungen notificirt werden.

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