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Artikel 11. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 11.

Das Verfahren und die Urtheilsschöpfung in Betreff der Übertretungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden stets insoweit summarisch statt, als es die bestehenden Gesetze und Verordnungen zulassen.

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