An die Stelle des im Abs. 3 genannten Gesetzes RGBl. Nr. 18/1869 ist das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, getreten.
§. 14.
Die lastenfreie Abtrennung eines Theiles der für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen bestellten Hypothek kann nur mit ausdrücklicher, von der Curatelsbehörde genehmigter Zustimmung des gemeinsamen Curators der Besitzer der Theilschuldverschreibungen erfolgen.
Sind die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben worden, so kann diese Zustimmung durch eine von dem diese Aufsicht führenden öffentlichen Organe ertheilte Bestätigung, daß die Sicherheit der Theilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet werde, ersetzt werden.
Die durch das Gesetz vom 6. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 18) vorgeschriebene Aufforderung der Hypothekargläubiger findet in Ansehung der Besitzer von Theilschuldverschreibungen nicht statt.
An die Stelle des im Abs. 3 genannten Gesetzes RGBl. Nr. 18/1869 ist das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, getreten.
Schlagworte
Kurator, Teil, Kuratelsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019982
alte Dokumentnummer
N2187415885T
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