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§ 11 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

Abs. 3 ist gegenstandslos, da § 105 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871, der diese Bestätigung vorgesehen hatte, durch die Grundbuchnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, aufgehoben worden ist (Einverleibungen von vor diesem Gesetz errichteten Urkunden dürften nicht mehr in Betracht kommen).

II. Von der bücherlichen Behandlung der für Theilschuldverschreibungen, welche auf Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar sind, eingeräumten Hypothekarrechte.

§. 11.

Die Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen, oder die Uebertragung des für einen benannten Gläubiger eingetragenen Pfandrechtes an die Besitzer von Theilschuldverschreibungen findet auf Grund einer vom Schuldner ausgestellten Pfandbestellungs- oder einer von dem benannten Gläubiger ausgefertigten Pfandübertragungs-Urkunde statt. Die Vorlage einer Schuld- oder Cessionsurkunde ist zur Erwirkung der Eintragung des Pfandrechtes nicht erforderlich.

Werden die Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist eine Bestätigung des diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organes beizubringen, daß der Inhalt der Pfandbestellungs- oder Pfandübertragungs-Urkunde den für die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen geltenden Bestimmungen entspreche.

Die Bestätigung der Eintragung des Pfandrechtes, welche der vorgelegten Urkunde von der die Eintragung vollziehenden Behörde beigefügt wird, ist in den Theilschuldverschreibungen, deren Emission erst nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes erfolgt, von dem Aussteller derselben unter Angabe des Datums und der Geschäftszahl der Bestätigung anzuführen.

Abs. 3 ist gegenstandslos, da § 105 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871, der diese Bestätigung vorgesehen hatte, durch die Grundbuchnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, aufgehoben worden ist (Einverleibungen von vor diesem Gesetz errichteten Urkunden dürften nicht mehr in Betracht kommen).

Schlagworte

Zession, Hypothek, Pfandbestellungs-Urkunde, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Schuldurkunde, Übertragung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019979

alte Dokumentnummer

N2187415882T

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