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§ 9 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zur Beiziehung und Auswahl der Gerichtszeugen siehe §§ 102, 103, 116 letzter Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 9.

Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§. 2 und 3 eine gerichtliche Todtenbeschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes, geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Locale noch vor der Ankunft der Commission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen.

Zur Beiziehung und Auswahl der Gerichtszeugen siehe §§ 102, 103, 116 letzter Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Bürgermeister, Totenbeschau, Prosekturgehilfe, Lokal

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019664

alte Dokumentnummer

N2185512866R

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