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§ 98 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Dem Abs. 1 wurde durch § 131 erster Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.

Drittes Hauptstück.

Besondere Regeln, welche bei der Untersuchung von Leichen mit dem Verdachte einer stattgehabten Vergiftung zu beobachten sind.

§. 98.

In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.

In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.

Schlagworte

Tatbestand, Tunlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019753

alte Dokumentnummer

N2185519023R

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