§. 79.
Am Zwerchfelle sind dessen ungewöhnlich veränderter Stand, der Zustand seines serösen Blattes, nach den bei der Rippenpleura (§. 74) angegebenen Grundsätzen, vorgefundene Verletzungen, und dadurch bedingte Vorlagerungen, Einklemmungen der Unterleibsorgane und deren Folgezustände, nach den bereits bekannten Regeln zu beschreiben. Nach erfolgter Entfernung der Lungen und des Herzens aus der Brusthöhle sind die, längs der Wirbelsäule verlaufenden Organe, die Speiseröhre, die unpaarigen Venen, der Milchgang, der Pneumogastricus u.s.w., dann die Wirbelsäule selbst zu berücksichtigen und nach Erforderniß näher zu untersuchen.
Schlagworte
Erfordernis
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019734
alte Dokumentnummer
N2185519004R
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