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§ 34 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 34.

Mit erfroren gefundenen Leichen müssen gleich nach ihrer Auffindung die vorgeschriebenen Wiederbelebungsversuche vorgenommen werden. Wo ihr Zustand die Fruchtlosigkeit dieser Versuche erkennen läßt, hat der Todtenbeschauer das allmälige Aufthauen derselben, wenn er sie zur Vornahme einer gerichtlichen Beschau für geeignet hält, zu veranlassen. Werden die Leichen bei ihrer Aufbewahrung, wie es die Vorschrift gebietet, vor dem Einflusse der Kälte geschützt, so wird eine gefrorne Leiche der Beschaucommission in den gewiß nur seltenen Fällen vorliegen, wo durch einen unerwartet eingetretenen heftigen Frost das Frieren über Nacht veranlaßt wurde. In geringeren Graden, wo die Haut noch einen Fingereindruck annimmt, ist eine solche Leiche bei Beobachtung der nöthigen Vorsicht noch zur Section geeignet, nicht mehr aber bei vollkommener Starre. Im letzteren Falle muß daher natürlicher Weise bis zur erfolgten allmäligen Aufthauung abgewartet werden.

Schlagworte

Frostleiche, Totenbeschauer, Beschaukommission, Sektion, Auftauung, Teil

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019689

alte Dokumentnummer

N2185512891R

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