Zum Ablauf des Augenscheins vgl. §§ 123 Abs. 1, 127 Abs. 4 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§. 12.
Die zur Aufnahme des Augenscheines beigezogenen Sanitätspersonen sind verpflichtet, die Untersuchung mit aller Vorsicht und Behutsamkeit, Aufmerksamkeit, Ordnung und mit der strengsten Gewissenhaftigkeit genau nach den Grundsätzen und Regeln der Wissenschaft vorzunehmen, dabei keinen Umstand, der nur irgend zur Aufklärung des Thatbestandes beitragen kann, unberücksichtiget zu lassen.
Daher können zu diesem Zwecke die Sachverständigen verlangen, daß ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen die nöthigen Aufklärungen über, von ihnen bestimmt zu bezeichnende Puncte gegeben werden. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie veranlaßt wurden oder werden konnten, anzugeben, und die etwa vorgefundenen, möglicher Weise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.
Zum Ablauf des Augenscheins vgl. §§ 123 Abs. 1, 127 Abs. 4 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Sorgfalt, Tatbestand, Akt, Gewalttätigkeit, Tatwerkzeug, Punkt, Einfluss
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019667
alte Dokumentnummer
N2185512869R
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