vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 111 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 111.

Bei Vergiftungen mit vegetabilischen Stoffen ist eine chemische Untersuchung überflüssig, wenn aus den im Magen vorgefundenen Ueberresten von Pflanzen, Früchten, Saamen oder Schwämmen die Art des genossenen Stoffes außer allem Zweifel gesetzt ist; jedoch müssen die Ueberreste gleichfalls gesammelt und versiegelt dem Protokolle beigeschlossen werden. Dagegen darf die chemische Untersuchung, wenn mineralische Gifte auch in großer Menge in der Leiche angetroffen werden, nicht unterbleiben; da der pulverige und verkleinerte Zustand, in welchem sie verschluckt zu werden pflegen, eine Bestimmung ihrer Natur mit Sicherheit nicht zuläßt.

Schlagworte

Samen, Überrest

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019766

alte Dokumentnummer

N2185519036R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte