1. Zur Beiziehung von Gerichtszeugen siehe § 116 letzter Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 2. Zur Vertretung des Untersuchungsrichters siehe § 93 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 3. Zur Leitung der Totenbeschau durch den Untersuchungsrichter vgl. § 123 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 4. Zur Beeidigung der Gerichtszeugen siehe § 102 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 5. Zur Teilnahme des Staatsanwaltes vgl. § 97 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§. 10.
Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugen vorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten, jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen und die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält, zu stellen.
Die Gerichtszeugen aber hat er mittelst Handschlages zu verpflichten, daß sie, um möglicherweise Zeugniß vor Gericht ablegen zu können, auf Alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollirung desselben wachen, und bis zur Schlußverhandlung über Alles, was ihnen im Laufe der Untersuchung bekannt worden ist, Stillschweigen beobachten. Derselbe hat zu sehen, daß die Beschau mi voller Muße, mit Hintanhaltung aller müssigen Zuseher an einem hierzu geeigneten Orte vorgenommen, und den Untersuchenden volle Freiheit des Handelns verschafft werde. Uebrigens steht auch dem Staatsanwalte das Recht zu, bei dem Augenscheine die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Untersuchungshandlungen auszudehnen sind.
1. Zur Beiziehung von Gerichtszeugen siehe § 116 letzter Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Zur Vertretung des Untersuchungsrichters siehe § 93 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
3. Zur Leitung der Totenbeschau durch den Untersuchungsrichter vgl. § 123 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
4. Zur Beeidigung der Gerichtszeugen siehe § 102 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
5. Zur Teilnahme des Staatsanwaltes vgl. § 97 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Zeugnis, Protokollierung, Schlussverhandlung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019665
alte Dokumentnummer
N2185512867R
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