Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(3) Art. II, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 3 und 5, Art. V Abs. 2 und 3, Art. VI Abs. 1, 2, 4, 7, 8 und 9, Art. VIII Abs. 1 bis 3, Art. IX Abs. 1 bis 4 und Art. XI Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Gleichzeitig treten Art. II Abs. 2, Art. VI Abs. 5 und 6, Art. VII und Art. VIII Abs. 4 außer Kraft.
(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(5) Diese Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR40274747
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