Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(3) Art. II, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 3 und 5, Art. V Abs. 2 und 3, Art. VI Abs. 1, 2, 4, 7, 8 und 9, Art. VIII Abs. 1 bis 3, Art. IX Abs. 1 bis 4 und Art. XI Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Gleichzeitig treten Art. II Abs. 2, Art. VI Abs. 5 und 6, Art. VII und Art. VIII Abs. 4 außer Kraft.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR40274746
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