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Artikel VI NATO-PfP-SOFA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Artikel VI

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001553

Dokumentnummer

NOR12017042

alte Dokumentnummer

N1199855074L

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