vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.1998

Artikel 1

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (BGBl. Nr. 127/1996) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Georgien 20. April 1994

Albanien 10. Juni 1996

Litauen 19. Dezember 1997

Rumänien 22. Mai 1996

Ukraine 12. Dezember 1995

Usbekistan 24. Jänner 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt gemäß Art. 19 Abs. 4 erklärt:

Litauen:

Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.

Rumänien:

Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)