Artikel 1
Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (BGBl. Nr. 127/1996) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Georgien 20. April 1994
Albanien 10. Juni 1996
Litauen 19. Dezember 1997
Rumänien 22. Mai 1996
Ukraine 12. Dezember 1995
Usbekistan 24. Jänner 1996
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt gemäß Art. 19 Abs. 4 erklärt:
Litauen:
Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.
Rumänien:
Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen ist.
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