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Artikel IX Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel IX

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016608

alte Dokumentnummer

N1199762255J

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