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Artikel IV Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel IV

Nationalparkverwaltung

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500 000 S und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.

(3) Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(4) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden.

(5) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Mai 1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.

(6) Als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium mit höchstens 15 Mitgliedern gemäß Art. VI vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016603

alte Dokumentnummer

N1199762250J

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