Artikel III
Zielsetzung
(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Kalkalpen liegen folgende Ziele zugrunde:
- 1. unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
- 2. Teile der Oberösterreichischen Kalkalpen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
- 3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
- 4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen.
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zulassen oder setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Schlagworte
Tierwelt
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001510
Dokumentnummer
NOR12016602
alte Dokumentnummer
N1199762249J
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