Artikel X
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001510
Dokumentnummer
NOR12016609
alte Dokumentnummer
N1199762256J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)