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Artikel X Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel X

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016609

alte Dokumentnummer

N1199762256J

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