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Artikel VII Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

Artikel VII

Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50%, Wien und Niederösterreich je 25% zu tragen:

  1. 1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling (ohne USt.) und das Stammkapital von 500 000 Schilling,
  2. 2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne USt.) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
  3. 3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3, Punkt a);
  4. 4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr 3,8 Millionen Schilling, im 2. Jahr 5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr 1,9 Millionen Schilling, im 2. Jahr 2,5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Ust.). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3 Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.

(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001470

Dokumentnummer

NOR12016130

alte Dokumentnummer

N1199710500I

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