Artikel VI
Leistungen der Gebietskörperschaften
(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes-Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen.
(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
10001470
Dokumentnummer
NOR12016129
alte Dokumentnummer
N1199710499I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)