Artikel XII
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
10001470
Dokumentnummer
NOR12016135
alte Dokumentnummer
N1199710505I
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