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Artikel XI Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001470

Dokumentnummer

NOR12016134

alte Dokumentnummer

N1199710504I

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