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Artikel IV Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.1994

Artikel IV

Landesbeteiligung

  1. 1. Das Land Niederösterreich stellt für Zwecke des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Grundstück (EZ 355, GStNr. 363, Katastralgemeinde Stein) mit betriebsbereiten Räumlichkeiten sowie mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen (Anlage) auf eigene Kosten und ohne Refundierungsanspruche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen zur Verfügung.
  1. behördenbewilligt,
  2. instand gesetzt,
  3. instand gehalten sowie
  4. gewartet, beheizt, beleuchtet, gereinigt.
  1. 2. Das Land Niederösterreich übergibt mit den Räumlichkeiten die derzeit vorhandene Möblierung, Geräteausstattung und die Bibliothek ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen und sorgt für die Deckung des daraus erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfes in technologisch jeweils aktueller Form ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
  2. 3. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich den Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand einschließlich des daraus resultierenden Personalaufwandes (Hauspersonal) für die zur Verfügung gestellten Objekte laut Z 1 zu tragen.

Schlagworte

Nebenanlage, Ersatzbedarf, Instandhaltungsbetriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10001349

Dokumentnummer

NOR12014961

alte Dokumentnummer

N1199438492J

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