Artikel IV
Landesbeteiligung
- 1. Das Land Niederösterreich stellt für Zwecke des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Grundstück (EZ 355, GStNr. 363, Katastralgemeinde Stein) mit betriebsbereiten Räumlichkeiten sowie mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen (Anlage) auf eigene Kosten und ohne Refundierungsanspruche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen zur Verfügung.
- Betriebsbereit heißt:
- – behördenbewilligt,
- – instand gesetzt,
- – instand gehalten sowie
- – gewartet, beheizt, beleuchtet, gereinigt.
- 2. Das Land Niederösterreich übergibt mit den Räumlichkeiten die derzeit vorhandene Möblierung, Geräteausstattung und die Bibliothek ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen und sorgt für die Deckung des daraus erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfes in technologisch jeweils aktueller Form ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
- 3. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich den Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand einschließlich des daraus resultierenden Personalaufwandes (Hauspersonal) für die zur Verfügung gestellten Objekte laut Z 1 zu tragen.
Schlagworte
Nebenanlage, Ersatzbedarf, Instandhaltungsbetriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10001349
Dokumentnummer
NOR12014961
alte Dokumentnummer
N1199438492J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)