Artikel 7
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.
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