Artikel 1
„Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.“
Schlagworte
Vorkaufsrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
10001234
Dokumentnummer
NOR12014266
alte Dokumentnummer
N1199315876L
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