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Artikel 5 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 5

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014194

alte Dokumentnummer

N1199315189L

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