KAPITEL II
Artikel 4
(1) Die Zahl der Mitglieder des Komitees entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
(2) Die Mitglieder des Komitees werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die für ihre Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
(3) Dem Komitee darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
(4) Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Komitee zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012828
alte Dokumentnummer
N1198910988F
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