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Artikel 16 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Artikel 16

Das Komitee, seine Mitglieder und die in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Sachverständigen genießen die in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012840

alte Dokumentnummer

N1198911000F

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