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Artikel 15 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1989

KAPITEL IV

Artikel 15

Jede Vertragspartei teilt dem Komitee Namen und Anschrift der Behörde, die für die Entgegennahme von Notifikationen an ihre Regierung zuständig ist, sowie etwa von ihr bestimmter Verbindungsbeamter mit.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012839

alte Dokumentnummer

N1198910999F

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