Die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung, BGBl. III Nr. 113/2025, wurde berücksichtigt.
Artikel 28
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung, BGBl. III Nr. 113/2025, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Gesetzesnummer
10000888
Dokumentnummer
NOR12011865
alte Dokumentnummer
N1198710399A
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