vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung, BGBl. III Nr. 113/2025, wurde berücksichtigt.

Artikel 28

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.

(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung, BGBl. III Nr. 113/2025, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011865

alte Dokumentnummer

N1198710399A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)