Artikel 15
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10000888
Dokumentnummer
NOR12011852
alte Dokumentnummer
N1198710386A
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