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Artikel 6 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 6

(1) Die mosambikanische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.

(2) Die mosambikanische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

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