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Artikel 3 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. 1. Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Art. 4, Z 1, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. 2. Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
  3. 3. Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
  4. 4. Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

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