Artikel 17
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011016
alte Dokumentnummer
N1198419188S
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