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Artikel 1 Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 1

(1) Die Vertragsschließenden Teile werden die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Burundis nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

(2) Die Österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.

(3) Die Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Abs. 2 gewähren wird, kann bestehen in

  1. 1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;
  2. 2. Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte in Burundi oder/ und in Österreich;
  3. 3. Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur Realisierung von Projekten erforderlich sind.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 2 kann bestehen in

  1. 1. Gewährung von Stipendien für Studierende und post graduates;
  2. 2. Einladung zu den von Österreich eingerichteten Speziallehrgängen für Staatsangehörige von Entwicklungsländern;
  3. 3. Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Burundi.

Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Burundi auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

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