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ARTIKEL 2 FristenUeb

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1983

ARTIKEL 2

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft.

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