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ARTIKEL 11 FristenUeb

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1983

ARTIKEL 11

Jede Vertragspartei hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinn des Artikels 5 wie solche behandelt werden. Jede Änderung bezüglich der in dieser Notifikation enthaltenen Angaben ist dem Generalsekretär des Europarats gleichfalls zu notifizieren.

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