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Artikel 3 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1983

Artikel 3

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben von Gebietskörperschaften, welche die im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Grundrisse für Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften berücksichtigen. Wenn sie es für erforderlich halten, können sie die im Europarat ausgearbeiteten Muster für zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften erleichtern sollen.

Die zu schließenden Vereinbarungen können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertragspartei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter.

2. Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schließen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit befaßten Gebietskörperschaften tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung können auch die Körperschaften, Behörden oder Organe festgelegt werden, auf die sie sich bezieht.

3. Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden. Ebenso darf dieses Übereinkommen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.

4. Die Vereinbarungen werden unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Beziehungen und der allgemeinen Politik sowie unter Beachtung der Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsvorschriften geschlossen, denen die Gebietskörperschaften unterworfen sind.

5. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Behörden bezeichnen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind.

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