Artikel 2
1. Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluß der dazu erforderlichen Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmaß und Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ Körperschaften, Behörden oder Organe, die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden. Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Körperschaften, Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszuschließen beabsichtigt.
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