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Art. 5 § 10 Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1983

Artikel V

Hochbau

§ 10. Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt

(1) Der Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt soll nach folgendem Konzept erfolgen:

  1. a) die Bundespolizeidirektion soll am Standort St. Ruprechter Straße/Viktringer Ring ausgebaut werden;
  2. b) die Stabsabteilung und der Wirtschaftsdienst des Landesgendarmeriekommandos von Kärnten sollen nach Krumpendorf verlegt werden;
  3. c) die Sicherheitsdirektion und die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten sollen im Amalienhof in Klagenfurt zusammengefaßt werden.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung des Ausbaues des Sicherheitszentrums Klagenfurt sicherzustellen und den Ausbau in den nächsten Jahren in Angriff zu nehmen.

Schlagworte

Polizei

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010530

alte Dokumentnummer

N1198311122S

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