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Art. 4 § 9 Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1983

§ 9. Verkehrsentflechtung im Raum Villach

Zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens im überregionalen Verkehrsknotenpunkt Villach und auch im Hinblick auf die über das Land Kärnten hinausgehende Interessenslage ist die Errichtung einer weiteren Draubrücke in Villach erforderlich. Die Vertragsparteien werden zur Errichtung der Draubrücke und der damit zusammenhängenden Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges Villach-Lind beitragen, wobei der Bundesanteil mit 60 Millionen Schilling festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010520

alte Dokumentnummer

N1198310843R

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