vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 19

Neutrale und andere nicht am Konflikt beteiligte Staaten

Neutrale und andere nicht am Konflikt beteiligte Staaten wenden die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls auf die durch diesen Teil geschützten Personen an, die in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen oder dort interniert werden, sowie auf die von ihnen geborgenen Toten der am Konflikt beteiligten Parteien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)