Artikel 100
Notifikationen
Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,
- a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 93 und 94,
- b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 95,
- c) von den nach den Artikeln 84, 90 und 97 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
- d) von den nach Artikel 96 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen, die auf schnellstem Weg übermittelt werden, und
- e) von den Kündigungen nach Artikel 99.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)