§ 9.
Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40135049
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