§ 10.
Eingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40135050
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